Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der ViWaTEC GmbH, Meisenstraße 32, 59457 Werl / Deutschland.
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Eingetragen im Handelsregister Amtsgericht Arnsberg, HRB 15350.
I. Allgemeines
1. Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1
BGB, nachfolgend Kunde genannt.
2. Im Einzelfall zwischen den Parteien getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden,
Ergänzungen und Änderungen) müssen schriftlich erfolgen und haben in jedem Fall Vorrang
vor diesen Bedingungen.
3. Die nachstehenden AGB gelten für die gesamte Geschäftsverbindung mit unseren Kunden.
Der Kunde erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und auch für alle zukünftigen Geschäfte
in der jeweils geltenden Fassung als für ihn verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung
bedarf unserer schriftlichen Bestätigung. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung
eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch unser Schweigen oder durch
unsere Lieferung Bestandteil des Vertrages.
II. Angebote und Lieferung
1. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
2. Werden wir an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder
Lieferstörungen außerhalb unseres Einflussbereiches – bei uns oder unseren Zulieferanten
bzw. Transportunternehmen– behindert, z.B. durch Energiemangel, Verkehrsstörungen,
Streik, Aussperrung, so verlängert sich die Lieferfrist angemessen. Der Kunde kann vom
Vertrag nur zurücktreten, wenn er uns nach Ablauf der verlängerten Frist schriftlich eine
angemessene Nachfrist setzt. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen, wenn wir nicht innerhalb
der Nachfrist erfüllen.
3. Wird uns die Vertragserfüllung aus den in Ziffer II.2 genannten Gründen ganz oder teilweise
unmöglich, so werden wir von unserer Lieferpflicht frei. Ggfls. bereits erbrachte
Gegenleistungen werden unverzüglich erstattet.
4. Von der Behinderung nach Ziffer II.2 und der Unmöglichkeit nach Ziffer II.3 werden wir den
Kunden umgehend verständigen.
5. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzögerung der Lieferung und statt der
Leistung sind auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung nach Maßgabe
von Ziffer IX ausgeschlossen.
6. Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug, oder werden
Anzahlungen nicht wie vereinbart geleistet sind wir berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten,
ohne zum Ersatz eines etwa entstehenden Schadens verpflichtet zu sein.
7. Zu Teillieferungen sowie Teilrechnungen sind wir berechtigt.
III. Preise
1. Die Berechnung erfolgt, sofern hierüber keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, zu
den am Tage der Lieferung geltenden Nettopreisen zuzüglich der Umsatzsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe. Abreden über Boni und sonstige Vergütungen verlieren ihre Wirksamkeit im Falle der Zahlungseinstellung des Kunden oder einer ergebnislosen
Zwangsvollstreckung gegen ihn.
IV. Zahlung
1. Rechnungen werden auf den Tag der Lieferung ausgestellt. Zahlungen werden innerhalb von
14 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug akzeptiert. Wir können jedoch die
Lieferung von sofortiger Zahlung oder auch von Zahlung im Voraus abhängig machen.
2. Wir behalten uns vor, über die Hereinnahme von Wechseln und Schecks von Fall zu Fall zu
entscheiden. Sie erfolgt nur erfüllungshalber. Eine Gutschrift erfolgt unter dem Vorbehalt der
Rückbelastung bei Nichteinlösung. Für Wechsel berechnen wir die banküblichen Diskont- und
Einzugsspesen. Eine Gewähr für rechtzeitiges Inkasso oder für rechtzeitigen Protest
übernehmen wir nicht.
3. Für den Fall, dass der Kunde in Zahlungsverzug gerät, dass ein Wechsel oder Scheck nicht
termingemäß eingelöst wird, oder in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche
Verschlechterung eintritt, durch die unser Anspruch gefährdet wird, können wir die gesamte
Forderung – auch wenn hierfür Wechsel oder Schecks gegeben sind – sofort fällig stellen.
4. Zur Entgegennahme von Zahlungen sind nur Personen mit unserer schriftlichen
Inkassovollmacht unter Verwendung unserer Quittungsvordrucke berechtigt.
5. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben
Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die
Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist. Wir dürfen
unsere Forderungen jederzeit gegen Forderungen des Kunden gegenüber anderen
konzernverbundenen Unternehmen aufrechnen.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Zur Sicherung unserer Forderungen gegenüber dem Kunden behalten wir uns unser
Eigentum an der gelieferten Ware (nachfolgend Vorbehaltsware genannt) bis zur Bezahlung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
2. Der Kunde ist dazu verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser und Diebstahl in Höhe des Neuwerts der Kaufsache zu
versichern. Wird die Vorbehaltsware gepfändet, ist der Kunde dazu verpflichtet, auf unser
Eigentum hinzuweisen und uns unverzüglich schriftlich von der Pfändung in Kenntnis zu
setzen.
3. Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr
weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen, insbesondere zur Sicherungsübereignung und
zur Verpfändung ist er nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde zur
Sicherung der Kaufpreisforderung bereits jetzt die hieraus entstehenden Ansprüche jeder Art
gegen den Erwerber an uns ab. Dieses gilt auch für den Fall, dass die Forderungen des
Kunden aus dem Weiterverkauf in einem Kontokorrent aufgenommen werden. Die Abtretung
einer Kontokorrentforderung erfolgt nur anteilig in Höhe des Weiterverkaufspreises der
Vorbehaltsware.
4. Der Kunde ist dazu berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu
be- und verarbeiten und umzubilden und die neue Sache im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu veräußern. Verarbeitet der Kunde die Vorbehaltsware, erfolgt die
Verarbeitung stets namens und im Auftrag für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Wir
erwerben an der neuen Sache unmittelbar Eigentum. Erfolgt die Verarbeitung aus Stoffen
mehrerer Eigentümer, so erwerben wir einen Miteigentumsanteil an der neuen Sache
entsprechend den Wert der Vorbehaltsware. Sofern wir an der neuen Sache Eigentum oder
einen Miteigentumsanteil erwerben, so übereignen wir dem Kunden das Eigentum oder den Miteigentumsanteil an der neuen Sache unter der aufschiebenden Bedingung der
vollständigen Kaufpreiszahlung. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen des Kunden
verbunden oder vermischt und ist die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen,
übereignet der Kunde uns einen Miteigentumsanteil an der Hauptsache entsprechend dem
Wert der Vorbehaltsware unter der auflösenden Bedingung vollständiger Kaufpreiszahlung.
Veräußert der Kunde die neue Sache bzw. die durch Verbindung oder Vermischung
entstandene Sache, tritt der Kunde schon jetzt zur Sicherung der Kaufpreisforderung die ihm
gegen den Erwerber der Sache zustehende Forderung an uns ab. Für den Fall, dass wir an
der neuen Sache lediglich einen Miteigentumsanteil erworben haben, tritt der Kunde die
Forderung anteilig entsprechend dem Wert des Miteigentumsanteils ab.
5. Der Kunde wird von uns bis auf Widerruf ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen im
eigenen Namen für unsere Rechnung einzuziehen.
6. Kommt der Kunde mit der Kaufpreiszahlung in Verzug, so haben wir das Recht, vom
Kaufvertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
VI. Verpackung und Versand
1. Die Verpackung erfolgt nach fach- und handelsüblichen Gesichtspunkten. Die Verpackung
wird gesondert berechnet. Kisten werden bei frachtfreier Rücksendung innerhalb 8 Tagen voll
gutgeschrieben. Leichte Verpackungen wie Postkisten, Kartons, Folien usw. werden nicht
zurückgenommen. Der Kunde wird für eine ordnungsgemäße Entsorgung/Wiederverwertung
auf eigene Rechnung Sorge tragen.
2. Der Versand erfolgt ab Werk, ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung nach unserem besten
Ermessen. Sämtliche Lieferungen (einschließlich Rücksendungen und Franko- Lieferungen)
erfolgen für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Ab einem Netto-Warenwert von 3.500,- €
(in Worten eintausendfünfhundert Euro) erfolgt die Lieferung frei Haus. Die Gefahr geht auf
den Kunde mit Bereithaltung der Ware zur Übernahme am benannten Ort über, unabhängig
davon, ob wir die Organisation der Versendung und/oder die Versendungskosten
übernommen haben. Die Anzeige der Versandbereitschaft steht der Bereithaltung der Ware
zur Übernahme am benannten Ort gleich.
VII. Sachmängel
Für Sachmängel haften wir wie folgt:
1. Alle diejenigen Waren oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern,
neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel
aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§
438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 438 Abs. 3 BGB (arglistig
verschwiegene Mängel), 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Baumängel) längere Fristen vorschreibt.
3. Der Kunde hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schriftlich zu rügen. Der Kunde hat
die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen
und hierbei festgestellte Mängel unverzüglich mit den Beanstandungsgründen schriftlich
anzuzeigen. Für offene Mängel gilt eine Ausschlussfrist von 5 Tagen.
4. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die
in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde
kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren
Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir
berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu
gewähren.
6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger
Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer IX – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
mindern.
7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die
aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt
sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Kunden oder von Dritten
unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für
diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ansprüche sind
zudem ausgeschlossen, wenn technische Vorgaben und Aufbauempfehlungen, die wir für den
Einsatz des Produktes geben, nicht berücksichtigt werden und hierdurch ein Schaden
entsteht.
8. Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die Ware nachträglich an einen
anderen Ort als die Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, es sei denn, die
Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
9. Gesetzliche Rückgriffansprüche des Kunden gegen uns bestehen nur insoweit, als der Kunde
mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden
Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffanspruchs des Kunden gegen
uns gilt ferner Ziffer VII.8 entsprechend. Der Kunde ist verpflichtet, jeden in der Lieferkette
auftretenden Regressfall unverzüglich anzuzeigen.
10. Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen Ziffer IX (Haftung). Weitergehende oder andere
als die in dieser Ziffer VII. geregelten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen eines
Sachmangels sind ausgeschlossen.
VIII. Abgeltung der Instandsetzungsarbeiten
1. Ist der Kunde unserer Ware ein Wiederverkäufer und führt er die gemäß Ziffer VII.1
anfallenden Nachbesserungsarbeiten selbst durch, so gelten im Gewährleistungsfall die
jeweils gültigen Bedingungen der ViWaTEC GmbH. Der Kunde kann eine
Reparaturkostenvergütung unter Ausschluss weiterer Ansprüche verlangen, sofern der
Wiederverkäufer zur Durchführung von Instandsetzungsarbeiten autorisiert ist. Gleiches gilt,
wenn der Wiederverkäufer Instandsetzungsarbeiten im Rahmen der ViWaTEC GmbH
Garantie durchführt.
IX. Sonstige Haftung
1. Schadensersatzansprüche des Kunden oder Ansprüche wegen Aufwendungsersatz gegen
uns sind, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen, sofern nicht zwingend gesetzlich
gehaftet wird oder sich ein Anspruch aus folgenden Gründen ergibt: In Fällen
außervertraglicher Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Vorsatz, grober
Fahrlässigkeit, Nichteinhaltung garantierter Merkmale, bei Personenschäden haften wir nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist ein
Schadensersatzanspruch des Kunden auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden
begrenzt. Soweit wir diesen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachen oder infolgedessen
ein Personenschaden entstanden ist, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
X. Warenkennzeichnung, Schutzrechte
1. Eine Veränderung unserer Waren, eine Entfernung unserer Gerätenummern und
Typenschilder sowie jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen des Kunden oder
eines Dritten gelten oder den Anschein erwecken können, dass es sich um ein
Sondererzeugnis handelt, sind unzulässig.
2. Wir übernehmen die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in Europa frei von
Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend
machen sollten, werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten entweder für den
Kunde eine Lizenz erwirken oder die verkaufte Ware durch eine schutzrechtsfreie ersetzen
oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche
haften wir nach Maßgabe von Ziffer IX. Unsere vorstehend genannten Verpflichtungen
bestehen nur, soweit der Kunde uns über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche
unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und uns alle
Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Wir übernehmen
keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter
eingreift.
XI. Auslandsgeschäfte
1. Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG).
XII. Wirksamkeit
1. Sollte eine Bestimmung der AGB unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen
davon unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung der
AGB durch eine solche Regelung zu ersetzen, die vom Sinn und Zweck her der unwirksamen
Bestimmung in rechtswirksamer Regelung am nächsten steht. Dieses gilt auch für eventuell
bestehende Regelungslücken.
XIII. Gerichtsstand
1. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Geschäftsbeziehungen ist der
Geschäftssitz der ViWaTEC GmbH.